Voraussetzungen

Frühstartrente: Voraussetzungen nach aktuellem Stand

Ob ein Kind gefördert werden kann, soll nach aktuellem Stand von Alter, Kindergeldbezug, Wohnsitz in Deutschland und Geburtsjahrgang abhängen. Die folgenden Kriterien geben den Regierungsentwurf wieder, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat. Stand der Informationen: 13. August 2026.

  • Alter des Kindes

    Vorgesehen ist eine Förderung vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. Vor dem Schuleintritt und nach der Volljährigkeit soll es keine staatlichen Einzahlungen geben.

  • Kindergeldbezug

    Nach aktuellem Stand soll die Förderung an den Bezug von Kindergeld für das Kind anknüpfen. Die frühere, vereinfachte Darstellung allein über den „ersten Wohnsitz“ trifft den Entwurfsstand nicht.

  • Wohnsitz in Deutschland

    Zusätzlich soll ein Wohnsitz des Kindes in Deutschland maßgeblich sein. Wie mit einem Wohnsitzwechsel ins Ausland umgegangen wird, ist noch nicht abschließend geregelt.

  • Geburtsjahrgang

    Erster vorgesehener Förderjahrgang ist 2020. Anschließend soll grundsätzlich jährlich der neu sechsjährige Jahrgang hinzukommen; für bisher nicht berücksichtigte, ältere Jahrgänge ist nach aktuellem Stand eine Einbeziehung ab 2029 geplant.

  • Depot-Vertrag – oder kollektive Anlage

    Vorgesehen ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag für das Kind. Schließen Eltern keinen eigenen Vertrag ab, soll der Förderbetrag nach dem Regierungsentwurf kohortenweise kollektiv angelegt und bei Volljährigkeit übertragbar sein – die Förderung soll also nicht verfallen.

Start 2027 und rückwirkende Förderung ab 2026

Der operative Start ist nach aktuellem Stand für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Für den Geburtsjahrgang 2020 soll die Förderung jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt und nachträglich gutgeschrieben werden. Förderbeginn und operativer Start fallen für diesen Jahrgang also auseinander.

Was passiert, wenn Eltern kein eigenes Depot eröffnen?

Nach dem Regierungsentwurf soll die Förderung auch dann nicht verfallen. Ohne eigenen Altersvorsorgedepot-Vertrag soll der Förderbetrag kohortenweise kollektiv angelegt werden; bei Volljährigkeit soll das Kapital in einen selbst eröffneten Altersvorsorgevertrag übertragen werden können. Private Zuzahlungen sind bei dieser kollektiven Auffanglösung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.

Zuzahlungen, Abwicklung und Auszahlung

  • Private Zuzahlungen sollen grundsätzlich möglich sein – bis zu einer jährlichen Obergrenze, die offiziell noch nicht beziffert ist.
  • Die Abwicklung der Förderung soll über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erfolgen.
  • Erträge sollen während der Ansparphase bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben; zur Besteuerung der Auszahlungsphase machen wir bewusst keine Angaben, solange sie nicht abschließend geregelt ist.
  • Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein.

Was noch offen ist

Bislang nicht endgültig geklärt sind unter anderem die Anforderungen an die förderfähigen Anlageprodukte, die konkrete Höhe der zulässigen Zuzahlungen und die Frage, wie mit Wohnsitzwechseln ins Ausland umgegangen wird.

Kein Anspruch ohne gesetzliche Grundlage

Wir geben keine Anspruchszusagen. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 12. August 2026 beschlossen – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abschließend beraten, die Verkündung steht aus. Erst mit dem verkündeten Gesetz lässt sich verbindlich sagen, welches Kind gefördert wird.

Alle Angaben sind im Regierungsentwurf vorgesehen bzw. geplant und können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Stand der Informationen: 13. August 2026.

Passend dazu: Jahrgang 2020 im Detail und Frühstartrente für Kinder.