Warum gerade der Jahrgang 2020?
Ein gestaffelter Start soll die Einführung praktisch handhabbar machen: Anbieter, Verwaltung und Eltern müssen Prozesse erst aufbauen. Kinder des Jahrgangs 2020 erreichen im Einführungszeitraum das vorgesehene Startalter von sechs Jahren.
Förderbeginn 2026, operativer Start 2027
Beides gehört zusammen, ist aber nicht dasselbe. Der Förderbeginn für den Jahrgang 2020 soll nach aktuellem Stand der 1. Januar 2026 sein – die Beträge dieses Zeitraums sollen also nicht verloren gehen, sondern nachträglich gutgeschrieben werden. Der operative Start, ab dem Verträge geschlossen und Beträge tatsächlich zugeordnet werden können, ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Mehr dazu unter Frühstart Rente 2026.
Voraussetzungen für den Jahrgang 2020
Neben dem Geburtsjahrgang sollen nach aktuellem Stand der Bezug von Kindergeld für das Kind und ein Wohnsitz in Deutschland maßgeblich sein. Eine eigene Einzahlung der Eltern soll für die Förderung nicht erforderlich sein. Details finden Sie unter Voraussetzungen.
Was Eltern des Jahrgangs 2020 jetzt beachten sollten
- Unterlagen des Kindes bereitlegen, insbesondere Steuer-Identifikationsnummer
- Depotangebote beobachten, aber noch keinen „Frühstartrente“-Vertrag abschließen
- informiert bleiben, sobald die gesetzliche Grundlage steht
Und die anderen Jahrgänge?
Nach dem Jahrgang 2020 soll grundsätzlich jedes Jahr der neu sechsjährige Jahrgang hinzukommen – die Förderung soll also weiterhin mit dem 6. Lebensjahr beginnen. Für bisher nicht berücksichtigte, ältere Jahrgänge ist nach aktuellem Stand eine Einbeziehung ab 2029 geplant. Eine Garantie dafür gibt es nicht, solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Wir ergänzen diese Seite, sobald konkrete Regelungen veröffentlicht werden.
Was passiert ohne eigenes Depot?
Auch ohne eigenen Altersvorsorgedepot-Vertrag soll die Förderung nach dem Regierungsentwurf nicht verfallen: Der Förderbetrag soll dann kohortenweise kollektiv angelegt und bei Volljährigkeit in einen selbst eröffneten Altersvorsorgevertrag übertragbar sein. Private Zuzahlungen sind bei dieser Auffanglösung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen.
Der Anspruchscheck auf dieser Seite ist eine Orientierungshilfe auf Basis des Regierungsentwurfs vom 12. August 2026 – keine verbindliche Anspruchszusage. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abschließend beraten. Stand der Informationen: 13. August 2026.
Weiter zu den Voraussetzungen oder zur Beantragung.